Fassung vom 19. November 2004
S 33/36.15.00 Stapler im Sinne dieses Merkblattes sind Kraftfahrzeuge
gem. §
18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) der StVZO,
die speziell für das Transportieren und Stapeln von Lasten
vordergründig für den innerbetrieblichen Gebrauch
gebaut sind.
Beim Betrieb auf öffentlichen Straßen sind die
Vorschriften der StVZO,
der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie der Fahrerlaubnis-Verordnung
zu beachten.
zu §
30 StVZO
Beschaffenheit
Stapler müssen so gebaut und ausgerüstet sein,
dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt
oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder
belästigt. Insbesondere sind
zu §
30c StVZO
Vorstehende Außenkanten
§
30c (1) der StVZO,
wonach am Umriss der Fahrzeuge keine Teile so hervorragen
dürfen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar
gefährden, wird bzgl. Gabelzinken als erfüllt
angesehen, wenn diese durch rot-weiß gestreifte Schutzvorrichtungen
ausreichend abgedeckt sind.
Das Deutschen Patentamt hat unserem Gabelzinkenschutz Gebrauchmusterschutz erteilt. |